Satzung


Satzung der Schützengesellschaft Hermannsburg und Umgebung e.V.

                                                                                                                                (Fassung aus 1991)

 

Inhalt:

 

 

§  1      Name und Sitz

 

                       Der Verein führt den Namen

 

                       Schützengesellschaft Hermannsburg und Umgebung e.V.

 

                       Er wurde am 6.6.1921 gegründet und am 3.11.1969 in das Vereinsregister

                       beim Amtsgericht Bergen eingetragen.

                       Der Verein hat seinen Sitz in Hermannsburg.

 

 

§  2      Zweck des Vereins

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck

wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung des Schießsports

als Leibesübung, das Musikwesen, die Erhaltung und Pflege überlieferten

Schützenbrauchtums verwirklicht.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Das Bestreben des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile

ausgerichtet, seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

3.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

4.     Der Verein ist politisch konfessionell neutral.

 

 

§  3      Mitgliedschaft

 

1.     Mitglieder im Verein können werden:

 

                       a) Personen über 18 Jahren

                       b) Jugendliche unter 18 Jahren

                       c) Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen

 

2.     Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der

                        Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

                         Mit der Aufnahme erhält das Mitglied einen Abdruck der Satzung und der Beitragsord-

                       nung ausgehändigt.

 

3.     Die Mitgliedschaft endet

 

                       a) durch Tod oder

                           durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung

 

                       b) durch Austrittserklärung. Ein Austritt kann nur mit Monatsfrist zum 30. Juni oder

                           31. Dezember gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

                       c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten nach Anhörung des Ehrenrates,

                           ferner bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr.

                           Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

 

                        4.a) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Anregungen und Vorschläge die

                           Vereinsarbeit zu fördern, an den Mitgliedsversammlungen und Veranstaltungen des

                           Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

                       b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Zielen zu

                           unterstützen und die Beiträge zu bezahlen.

 

                                                                                                        

§  4      Mitgliedsbeitrag

 

            Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt.

            Die Beitragsordnung wird für jedes Geschäftsjahr in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

 

 

§  5      Organe des Vereins

 

            Organe des Vereins sind

 

                       a) die Mitgliederversammlung

                       b) der Vorstand

                       c) der Schafferrat (erweiterter Vorstand)

                       d) der Ehrenrat

 

 

§  6      Die Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß §3 Abs.1.

                        Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder unter 18 Jahren, hat eine Stimme.

 

2.     Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes statt.

                        Im 1.Quartal jedes Kalenderjahres ist jedoch zur Jahreshauptversammlung einzube-

                        rufen. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens

                        50 Mitgliedern über 18 Jahren unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich vom Vor-

                        stand verlangt wird.

 

3.     Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist

                        durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Hermannsburg

                        oder durch schriftliche Einladung.

Die jugendlichen Mitglieder brauchen nicht geladen zu werden.

 

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

                        Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstands-

                        mitglied. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden

                        und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie wird jeweils in der nächsten

                        Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss genehmigt.

 

5.     Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit.

                        Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

                       

                       Bei Wahlen findet das Meist-Stimmen-Verfahren Anwendung.

                       Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

Es wird offen abgestimmt und gewählt. Auf Antrag von mindestens 10 anwesenden Mitgliedern

muss geheim abgestimmt oder gewählt werden.

 

6.     Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung beim

                        Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über Dringlichkeitsanträge kann beschlossen

                        werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennt.

                        Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

 

 

 

§  7      Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

            Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

                       a) Entscheidung über Anträge, Anregungen und Vorschläge der Mitglieder.

                      

                       b) Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates, des Schießmeisters und seines Stellvertreters,

                           des Jugendleiters und seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder nach §9 Ziff.1.

                      

                       c) Die Bestätigung der Damensprecherin und ihrer Stellvertreterin.

 

                       d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Alle zwei Jahre hat ein Kassenprüfer auszuscheiden und

                           ist durch einen neuen neugewählten Prüfer zu ersetzen.

                           Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

                       e) Ehrung von Mitgliedern. Die Vergabe von Ehrentiteln findet nicht statt.

 

                       f) Beschluss einer Beitragsordnung und des Haushaltsplanes.

 

                       g) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.

 

                       h) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Beschluss der Jahresrechnung.

 

                       i) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

                       k) Änderung der Vereinssatzung.

 

                       l) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

            Die Beratungen und Entscheidungen zu §7 Buchstaben b, c, d, f, g, h, i sind in einer Jahreshaupt-

            versammlung zu treffen. Der Vorstand hat deshalb eine entsprechende Tagesordnung aufzustellen.

 

 

§  8      Der Vorstand

 

                        1. Der Vorstand besteht aus

                       a) dem 1. Vorsitzenden

                       b) dem 2. Vorsitzenden

                       c) dem Schatzmeister

                       d) dem Schießmeister

                       e) dem Jugendleiter

 

                       Die Wahlzeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt 3 Jahre mit Ausnahme der Nachwahl des

                       amtierenden Schießmeisters und des amtierenden Jugendleiters als vertretungsberechtigte

                       Vorstandsmitglieder in der Versammlung vom 23.o6.1989, die insoweit nur noch für die

                       Restamtszeit des bisher schon amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandes gewählt

                       sind.

 

                       Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nach Fristablauf solange im Amt, bis ein Nach-

                       folger für das jeweilige Vorstandsamt gewählt worden ist.

 

                       Die Wiederwahl ist zulässig.

 

                       Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die unter 1 a bis e genannten Vorstandsmitglieder.

                       Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den verein rechtsverbindlich zu vertreten.

 

                        2.  Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind vom ersten Vorsitzenden

                       oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von einer

                       Wocheschriftlich oder mündlich einzuberufen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf

                       24 Stunden abgekürzt werden.

                       Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Einhaltung

                       der genannten Fristen verlangen.

 

                        3.  Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

                        Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig, wenn mindestens zwei

                       Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei

                        Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

4. Der Vorstand leitet den Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben entsprechend dieser Satzung. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

 

                       a) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

                       b) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung.

                       c) Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins, Aufstellung der Jahresrechnung.

                       d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

§  9      Der Schafferrat  (Erweiterter Vorstand)

 

                        1.  Zum Schafferrat gehören

 

                                   a) der Schießmeister

                                   b) der Jugendleiter

                                   c) die Damensprecherin

 

                       Bei ihrer Verhinderung werden sie durch ihre Stellvertreter vertreten.

 

                                   d) Weitere Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes

                                       von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

 

                       Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

                       Die Wiederwahl ist zulässig.

 

                        2.  Der Vorstand soll bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten den Schafferrat zu seinen

                       Sitzungen einladen. Bei gemeinsamen Sitzungen haben die Mitglieder des Schafferrates

                       das gleiche Stimmrecht wie die Mitglieder des Vorstandes.

 

 

§ 10     Der Ehrenrat

 

            Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden.

            Die Wiederwahl ist zulässig.

 

            Der Vorstand ist berechtigt, den Ehrenrat aufzufordern, bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern

            tätig zu werden.

 

            Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

 

§ 11     Geschäftsjahr,  Rechnungsprüfungsjahr

 

                        1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

                        2.  Die Jahresrechnung des Vorstandes (Buchführung, Belege, Jahresabschluß) ist von den

                       Kassenprüfern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.

                       Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten.

 

 

§ 12     Satzungsänderungen

 

            Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

            Hierfür kann frühestens nach drei Monaten entschieden werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen

einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 13     Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen

                        Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen 2/3 der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sein.

 

                       Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberech-

                       tigten Mitglieder.

 

2.     Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats erneut die Mitgliederver-

                        sammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rück-

                       sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der stimm-

                       berechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen

satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hermannsburg,

die es zur Förderung des Schießsports gemeinnützig zu verwenden hat.

 

 

§ 14     Inkrafttreten der Satzung

 

            Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 28.06.1991 beschlossen und in Kraft gesetzt

            worden. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Vereinssatzung vom 23.06.1989 außer Kraft.

 

 

 

                                                                        Hermannsburg, den 11.10.1991:     - Der Vorstand -